Die Verwerfung des Einspruchs ist aber nur zulässig nach ordnungsgemäßer Ladung unter eindeutiger Bezeichnung der Sache,[2] mit korrekter Belehrung und unter Einhaltung der Ladungsfrist des § 217 StPO von mindestens einer Woche, berechnet ab Zustellung der Ladung. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist entschuldigt das Fernbleiben nur in Ausnahmefällen.[3] Auch der Verteidiger muss geladen werden – wird ohne dessen Ladung terminiert, darf bei Nichterscheinen des Betroffenen keine Verwerfung stattfinden.[4] Das Recht auf ein faires Verfahren kann eine Terminsverlegung gebieten.[5] Ist die Ladungsfrist verletzt, so muss der Betroffene dies rügen. Tut er das nicht und stellt keinen Aussetzungsantrag, so darf der Einspruch bei Nichterscheinen des Betroffenen verworfen werden[6] – die Rechtsbeschwerde bleibt dann auf die zur Begründung zu erhebende Verfahrensrüge erfolglos. Kann der Betroffene aber wegen Nichteinhaltung der Ladungsfrist aufgrund anderer Termine nicht erscheinen, so werden an die Entschuldigung seiner Verhinderung keine hohen Voraussetzungen zu stellen sein. Vielmehr wird das Nichterscheinen bereits bei einfachen Verhinderungsgründen entschuldigt sein. Ohne Belang ist grundsätzlich eine Ladungsfrist gegenüber dem Verteidiger, wenn bei rechtzeitiger Ladung des Betroffenen dessen Einspruch wegen unentschuldigten Fernbleibens verworfen wird.

[2] OLG Jena, Beschl. v. 18.4.1996 – 1 Ss 246/95, NStZ-RR 1996, 313; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn 17.
[3] Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 17. Aufl. 2017, § 74 Rn 21; BGH, Beschl. v. 18.5.1971 – 3 StR 10/71, BGHSt 24, 143 = NJW 1971, 1278; KG, Beschl. v. 21.10.2002 – 2 Ss 91/02-3 Ws (B) 227/02, NZV 2003, 586; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn 17.
[4] OLG Bamberg, Beschl. v. 30.11.2006 – 2 Ss OWi 1521/06, NJW 2007, 393; OLG Hamm, Beschl. v. 5.10.2011 – 3 RBs 271/11, BeckRS 2011, 29782; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.8.2010 – 1 SsBs 26/09, SVR 2011, 35 = NZV 2011, 97; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn 17.
[5] OLG Köln, Beschl. v. 22.10.2004 – 8 Ss OWi 48/04, DAR 2005, 576; OLG Hamm, Beschl. v. 12.11.2012 – 3 RBs 253/12, BeckRS 2013, 00035; BayObLG, Beschl. v. 31.5.1994 – 2 ObOWi 194/94, zfs 1994, 387 = StV 1995, 10 = BayObLGSt 1994, 95; Krenberger/Krumm, OWiG, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn 17.
[6] BGH, Beschl. v. 18.5.1971 – 3 StR 10/71, BGHSt 24, 143, 151 = NJW 1971, 1278.

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