Der Kl. hatte vor dem LG Neuruppin die Bekl. zu 1. als Fahrerin und die Bekl. zu 2. als Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs auf materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 20.3.2015 in Anspruch genommen. Die Klageschrift ist der Bekl. zu 1. am 21.3.2018 und der Bekl. zu 2. am 6.4.2018 zugestellt worden. Das LG hat die Durchführung des schriftlichen Vorverfahrens angeordnet und den Bekl. jeweils eine Frist zur Anzeige der Verteidigung von zwei Wochen ab Zustellung der Klageschrift sowie eine Frist zur Klageerwiderung innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der ersten Frist gesetzt. Die durch Rechtsanwalt A vertretene Bekl. zu 1. hat am 3.4.2018 beim LG ihre Verteidigungsbereitschaft angezeigt und mit Schriftsatz vom 17.4.2018 auf die Klage erwidert. Zwischenzeitlich hatten die Rechtsanwälte B sich mit Schriftsatz vom 12.4.2018 für beide Bekl. bestellt und die Verteidigungsabsicht für die Bekl. angezeigt. Unter dem 23.4.2018 hat die Bekl. zu 1. die Bewilligung von PKH unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt A beantragt.

Das LG Neuruppin hat diesen Antrag durch Beschl. v. 18.6.2018 wegen Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte beim OLG Brandenburg keinen Erfolg.

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