Die Kl. begehrt die Rückzahlung eines Teils einer von ihr erbrachten Versicherungsleistung.

Die Bekl. unterhält bei der Kl. eine Rechtsschutzversicherung, der die ARB 94 zugrunde liegen. Darin heißt es in § 5 Abs. 3b:

"Der VR trägt nicht Kosten, die im Zusammenhang mit einer einverständlichen Erledigung entstanden sind, soweit sie nicht dem Verhältnis des vom VN angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen, es sei denn, dass eine hiervon abweichende Kostenverteilung gesetzlich vorgeschrieben ist."

Die Kl. erteilte der Bekl. eine Deckungszusage "für das Verfahren in I. Instanz" zur Durchsetzung eines Anspruchs gegen eine Bausparkasse auf Auszahlung eines Bauspardarlehens von 28.000 EUR.

Der von der Bekl. mit der Geltendmachung dieses Anspruchs beauftragte Rechtsanwalt erreichte als einvernehmliche Lösung noch vor einer Klageerhebung die Auszahlung eines so genannten Zwischendarlehens von 18.000 EUR. Für seine Tätigkeit berechnete er der Bekl. Gebühren i.H.v. 3.451,48 EUR; zuvor hatte die Kl. ihm als Vorschuss bereits einen Betrag von 2.698 EUR gezahlt.

Sie vertritt nunmehr unter Berufung auf § 5 Abs. 3b ARB die Auffassung, dass sie lediglich 37,5 % der angefallenen Rechtsanwaltsgebühren, mithin 1.294,30 EUR zu tragen habe.

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