Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer in den Mietbedingungen der gewerblich als Autovermieterin tätigen Kl. enthaltene Bestimmung, wonach die bei der Anmietung des Kfz vereinbarte Haftungsbeschränkung entfällt, wenn der Mieter bei einem Unfallschaden nicht die Polizei hinzuzieht. In dem Automietvertrag der Parteien wurde eine Haftungsreduzierung für den Mieter von 1.000 EUR pro Tag und Schadensfall vereinbart und die Verpflichtung des Mieters bestimmt, bei jedem Unfall sofort die Polizei hinzuzuziehen. Hieran anknüpfend führte Ziffer 2 g) der Mietbedingungen folgendes an:

"Bei jedem Unfall/Schaden – gleich ob selbst oder fremd verschuldet oder schuldlos entstanden (bspw. Wildunfällen) – ist sofort die Polizei hinzuzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall/Schaden/die Beschädigung polizeilich aufgenommen wird. Die Vermieterin ist sofort zu verständigen … (bei Verstoß gegen auch nur eine dieser Verpflichtungen zur Schadensaufklärung verliert der Mieter seinen Versicherungsschutz und trägt somit trotz eventuell gezahlter Gebühr für Haftungsbeschränkung die volle Haftung für den eingetretenen Schaden)".

Der Bekl. verursachte innerhalb eines Tages an zwei verschiedenen Orten mit dem Mietfahrzeug Sachschäden, die er der Kl. im Laufe des Nachmittags meldete. Die Polizei verständigte der Bekl. nicht. Nachdem das LG den Bekl. zum Ersatz des Schadens in voller Höhe verurteilt hatte, hat das BG unter teilweiser Abänderung der angefochtenen Entscheidung den Bekl. zur Zahlung der Selbstbeteiligung hinsichtlich beider Unfälle von 2.000 EUR verurteilt, im Übrigen unter Bejahung der Haftungsfreistellung die Klage abgewiesen. Die Revision der Kl. mit dem Ziel der Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das BG.

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