Die Kl. begehren von der Bekl. Deckungsschutz aus einer Rechtsschutzversicherung. Die Kl. zu 1) unterhält bei der Bekl. eine Rechtsschutzversicherung, die den Kl. zu 2) als mitversicherte Person einschließt. Dem Vertrag liegen die ARB 2002 zugrunde, die unter § 3 Abs. 1b) bb) ARB 2002 folgende Ausschlussklausel vorsehen:

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, der sich im Eigentum oder Besitz des VN befindet oder das dieser zu erwerben oder in Besitz zu nehmen beabsichtigt".

Die Kl. erwarben unter Vermittlung von Herrn K ein Grundstück in I. Mit Vereinbarung vom 14.4.2011 beauftragte der Kl. zu 2) Herrn K als Inhaber des Büros "K Bautechnik und Projektentwicklung" mit der "Erstellung einer Doppelhaushälfte" auf dem erworbenen Grundstück. Auf Aufforderung des Rohbauunternehmers, der Firma D Bau-GmbH, erteilten die Kl. Herrn K Vertretungsvollmacht. Bei Vertragsschluss gingen die Kl. davon aus, dass K die Bauleistungen in eigener Person erbringen werde. Tatsächlich schuldete K aus der Vereinbarung vom 14.4.2011 lediglich die Erbringung von Planungs- und Betreuungsleistungen. Ohne Kenntnis der Kl. beauftragte K namens der Kl. die D Bau-GmbH mit den Rohbauarbeiten. Sowohl Herr K als auch die D Bau-GmbH forderten von den Kl. Teilzahlungen orientiert am Baufortschritt, die von den Kl. bis auf einen Restbetrag aus den Rechnungen der D Bau-GmbH bezahlt wurden. Auf Anfrage der Kl. nach dem Inhalt seiner Leistungspflicht und der Verrechnung der Zahlungen auf die Werkleistung teilte K mit, das Projekt lediglich geplant und bauleitend begleitet zu haben. Mit der Begründung, systematisch von K und dem Geschäftsführer der D Bau-GmbH über den Inhalt der Leistungspflicht von Herrn K getäuscht worden zu sein, ersuchten die Kl. die Bekl. um Bewilligung von Versicherungsschutz zur Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen K und den Geschäftsführer der D Bau-GmbH, was die Bekl. unter Hinweis auf die Ausschlussklausel nach § 3 Abs. 1b) bb) der Versicherungsbedingungen ablehnte.

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