Der Ausschluss der Baurisikoklausel des § 3 Abs. 1b) bb) ARB 2002 entfällt nicht deshalb, weil im Zusammenhang mit der Eingehung eines Bauvertrags dem Vertragspartner Betrug vorgeworfen wird.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 2.10.2012 – 12 U 99/12(nicht rechtskräftig)

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