Vor Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (BGBl I 2002, 2674) herrschten Auseinandersetzungen darüber, ob bei fiktiver Abrechnung Kürzungen des Schadens vorzunehmen seien. Neben dem Wegfall der Mehrwertsteuer bei Abrechnung auf Gutachterbasis, die schließlich gesetzlich geregelt worden ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB n.F.), sollten weitergehende Kürzungen um "öffentliche Abgaben" vorgenommen werden, die pauschal unter Einschluss der Mehrwertsteuer zwischen 20 % und 30 % liegen sollten (Begr. RegE BT-Drucks 13/10435 S. 13, vgl. auch Bollweg, 38. VGT, 101; Dornwald, 38. VGT, 111). Die Kritik an dieser Kürzung der durch fiktive Abrechnung sich ergebenden Schadensersatzbeträge (vgl. Elsner, 38. VGT, 116–120; Medicus, 38. VGT, 126 f.) konnte lediglich die Kürzung wegen der ohnehin schwer zu umschreibenden "öffentlichen Abgaben" verhindern, nicht aber die Kürzung um den Mehrwertsteuerbetrag bei der fiktiven Abrechnung (vgl. dazu auch Heß, zfs 2002, 367 f.).

Ob der Versuch, Kürzungen bei der fiktiven Abrechnung auch hinsichtlich der Sozialabgaben durchzuführen, nur ein nostalgischer Rückschritt oder ein durch Unterrichtung des Sachbearbeiters künftig zu behebender Fehler gewesen ist, kann ungeklärt bleiben. Er war jedenfalls verfehlt.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

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