Ein Anspruch ist dann gegeben, wenn die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 280 BGB vorliegen. Schon die Begründung des Entwurfs des Patientenrechtegesetzes weist darauf hin, dass dieser Paragraf die "zentrale Haftungsvorschrift" darstelle.[2] Demnach schuldet der Arzt Schadensersatz, wenn er eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt und hierdurch ein Schaden entstanden ist. Mit "Schuldverhältnis" ist der nun neu in das BGB eingefügte Behandlungsvertrag (§§ 630a ff.) gemeint. Die sich aus diesem Vertrag ergebenden Pflichten des Arztes sollen Gegenstand der nachfolgenden Bemerkungen sein, denn gerade hier scheint selbst in der Fachwelt noch eine terminologische Konfusion zu herrschen. Was der Arzt im Einzelfall schuldet, ist Gegenstand eines ärztlichen Gutachtens und kann regelmäßig nicht von einem Juristen beantwortet werden. Gesetzgeber, juristische Literatur und Rechtsprechung können (und müssen) aber den Rahmen vorgeben, in dem der Gutachter seine Feststellungen trifft.

[2] Begründung des Gesetzentwurfes "Patientenrechtegesetz", S. 15.

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