Der Verteidiger des Betr. hatte in dem Bußgeldverfahren die Gewährung von Akteneinsicht beantragt. Die Stadt Osnabrück, bei der die betreffende Akte in elektronischer Form geführt wurde, gewährte dem Verteidiger Akteneinsicht durch Übersendung eines Aktenauszugs. Dafür setzte die Verwaltungsbehörde die Aktenversendungspauschale nach § 107 Abs. 5 OWiG i.H.v. 12 EUR an. Der gegen diesen Kostenansatz gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung hatte beim AG Osnabrück Erfolg.

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