Die Bekl. war Berufshaftpflichtversicherer eines früheren Rechtsanwalts und Notars (im Folgenden auch: Schädiger). Versichert war nach § 1 S. 1 der zugrunde liegenden AVB die Ersatzpflicht für Vermögensschäden "wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit … begangenen Verstoßes".

Der Schädiger ist durch rechtskräftiges Urt. des OLG F verurteilt worden, an die Kl. 144.596,70 DM nebst Zinsen als Schadensersatz aufgrund der Verletzung eines Treuhandvertrages zu zahlen, der eine Kapitalanlage in Spanien zum Gegenstand hatte. In diesem Urt. ist festgestellt, dass er entgegen seiner Verpflichtung aus dem Treuhandvertrag einen erhaltenen Scheckbetrag nicht unverzüglich der Gesellschaft, deren Obligationen die Kl. zu erwerben beabsichtigte, zur Verfügung gestellt habe, weshalb diese die entsprechende Stückzahl an Obligationen auch nicht erworben habe; daher hafte der Schädiger gem. "§ 280 BGB – hilfsweise: pVV des Treuhandvertrags" auf Schadensersatz. Die Kl. nimmt nunmehr, nachdem sie den vermeintlichen Deckungsanspruch des Schädigers gegen die Bekl. gepfändet und sich zur Einziehung hat überweisen lassen, die Bekl. auf Zahlung des im Haftpflichtprozess zuerkannten Betrages in Anspruch.

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