Der Kl. erlitt bei einem Verkehrsunfall am 3.3.2007 eine Schädelprellung, ein HWS-Schleudertrauma, eine Prellung der Lendenwirbelsäule und Stauchungen, Prellungen und Schürfungen des linken Unterarms, infolge derer er bis zum 16.3.2007 arbeitsunfähig war. Der Kl. hatte sich nach dem Unfall kurzzeitig in die Notaufnahme eines Krankenhauses begeben. Dort wurden die Prellungen und Schürfungen festgestellt, wobei es keine neurologischen Defizite gab, der Kl. hatte lediglich geringe Kopfschmerzen angegeben. Zwei Tage später begab sich der Kl. zu einem niedergelassenen Arzt und beklagte Schmerzen im LWS-Bereich. Mit der Klage hat der Kl. neben seinem materiellen Schaden u.a. ein Schmerzensgeld von mind. 1.600,00 EUR sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 1.321,85 EUR auf der Grundlage einer 1,8 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG geltend gemacht. Auf der Grundlage einer vollständigen Haftung der Bekl. hat das LG u.a. ein Schmerzensgeld von 200,00 EUR sowie vorgerichtliche RA-Kosten i.H.v. 837,52 EUR zuerkannt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Kl. hatte nur teilweise Erfolg, während die Anschlussberufung der Bekl. erfolglos als unzulässig verworfen wurde.

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