Der Kl. hat die Rückzahlung des Kaufpreises eines von ihm gekauften Wohnmobils Zug um Zug gegen dessen Rückübereignung, die Feststellung des Annahmeverzuges der Verkäuferin sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verfolgt. Der Kl. kaufte am 20.6.2005 von dem beklagten Händler unter Verwendung eines Bestellformulars für gebrauchte Wohnmobile ein von dem Bekl. als Vorführwagen genutztes Fahrzeug. In dem Kaufvertrag wurden der abgelesene Kilometerstand sowie die Gesamtfahrleistung lt. Vorbesitzer mit 35 km angegeben.

Als Zeitpunkt der Erstzulassung wurde ein im Vormonat des Vertragsschlusses liegender Tag aufgeführt, in der Zeile "Sonstiges" heißt es:

"Vorführwagen zum Sonderpreis". Als im Gesamtpreis von 64.000 EUR enthaltenes Zubehör wurde das "Ausstattungspaket 2005" aufgeführt.

Der später beklagte Händler nahm einen Wohnwagen des Kl. für 1.000 EUR in Zahlung und erhielt den restlichen Kaufpreis in bar. Entgegen der Angabe des Bekl. im Kaufvertrag war das Wohnmobil noch nicht zum Straßenverkehr zugelassen. Dem Kl. wurde das Fahrzeug am 25.7.2005 übergeben, der daraufhin die Erstzulassung veranlasste. Nachdem der Kl. im November 2005 erfuhr, dass das Wohnmobil einen im Jahre 2003 hergestellten Aufbau aufwies, erklärte er am 13.3.2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag und vorsorglich die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung.

Das OLG hat auf die Berufung des Bekl. das erstinstanzlich gegen ihn ergangene Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.

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