Hat das Bundesamt eine falsche Anpassung der Sanktion vorgenommen (§ 87f Abs. 2 IRG),[74] so hat auf den Einspruch hin von dem Gericht eine eigene Anpassungsentscheidung zu erfolgen. Die Anpassung findet auch statt, wenn sie ganz oder auch nur teilweise unterlassen wurde. Theoretisch denkbar sind auch lediglich teilweise Anpassungen, was der Gesetzgeber durch das Wort "soweit" in § 87h Abs. 3 S. 3 IRG klargestellt hat. Wichtig ist sodann noch die ausdrücklich in § 87h Abs. 3 S. 3 IRG geforderte Vollstreckbarkeitserklärung – diese bezieht sich stets auf die ursprüngliche Entscheidung in Gestalt der nunmehr gegebenen Umwandlung.

[74] Zur Anpassungsentscheidung: Krumm in: Krumm/Lempp/Trautmann, Das neue Geldsanktionsgesetz, 1. Aufl. 2010, § 87f IRG Rn. 4.

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