Der Kläger nimmt den Beklagten, einen Generalagenten der C, auf Zahlung von 27.435,37 EUR wegen einer namens dieses Versicherers ohne Vollmacht erteilten Regulierungszusage in Anspruch. Der bei der C haftpflichtversicherte Bauhandwerker B hatte im Mai 1999 bei Dachdeckerarbeiten am Bauvorhaben des Klägers einen Wasserschaden verursacht, den er der C. über den Beklagten meldete.

Im Vorprozess begründete der Kläger den Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer zunächst damit, der Beklagte habe ihm bei einer Baustellenbesichtigung zugesagt, die C übernehme die Kosten für die Beseitigung des Schadens und das Sachverständigengutachten. Insoweit wurde die Klage wegen nicht nachgewiesener Vertretungsmacht abgewiesen.

Der Kläger nimmt den Beklagten wegen der behaupteten als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgegebenen Regulierungszusage nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung in Anspruch, hilfsweise aus culpa in contrahendo. Im Vertrauen auf die Regulierungszusage habe er den Sachverständigen beauftragt, wodurch Kosten in Höhe von 1.961,50 EUR entstanden seien, und Werklohnforderungen des Bauhandwerkers B. in Höhe von 19.429,09 EUR bezahlt, statt dagegen mit seiner Schadensersatzforderung aufzurechnen.

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