Zu dem vom LG Hildesheim anberaumten Beweisaufnahmetermin am 2.8.2007 war der Zeuge nicht erschienen. Deshalb verhängte das LG durch Beschl. v. 18.10.2007 gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld in Höhe von 550 EUR und erlegte ihm die durch sein Ausbleiben entstandenen Kosten auf. Auf Grund dieser Kostenentscheidung hat der Kläger die Festsetzung der Kosten der Säumnis gegen den Zeugen beantragt: eigene Terminsreisekosten und Verdienstausfall sowie Terminsreisekosten seines Prozessbevollmächtigten und dessen Verdienstausfall, dieser i.H.v. 1437,50 EUR. Der Rechtspfleger des LG hat den Antrag auf Festsetzung der eigenen Terminsreisekosten und des Verdienstausfalls des Klägers abgewiesen, weil die Terminswahrnehmung nicht notwendig gewesen sei. Die Terminsreisekosten, das Tage- und Abwesenheitsgeld sowie den Verdienstausfall für seinen Prozessbevollmächtigten hat er dagegen festgesetzt. Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Zeuge geltend gemacht, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers seien infolge seines Ausbleibens im Termin am 2.8.2007 überhaupt keine Kosten entstanden, weil in diesem Termin auch andere Zeugen gehört wurden.

Das OLG Celle hat der Beschwerde teilweise stattgegeben.

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