I. Kostenentscheidung

In der Praxis ist es nicht durchgängig bekannt, dass das Prozessgericht von Amts wegen (s. § 308 Abs. 2 ZPO) gegen einen säumigen Zeugen gem. § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder gegen den säumigen Sachverständigen nach § 402 i.V.m. § 380 Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Kostenentscheidung zu erlassen hat, durch die diesem die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen sind. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien sollten deshalb darauf achten, dass das Gericht gegen den Zeugen bzw. Sachverständigen eine solche Kostenentscheidung erlässt. Diese Kostenentscheidung ist nämlich gem. § 103 Abs. 1 ZPO Grundlage der Kostenfestsetzung gegen den Zeugen bzw. Sachverständigen. Sie ermöglicht sämtlichen Parteien des Rechtsstreits und den sonstigen Verfahrensbeteiligten wie etwa dem Streitverkündeten die Festsetzung der durch das Ausbleiben des Zeugen bzw. Sachverständigen verursachten Kosten unabhängig von der Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits. Unterbleibt eine solche Kostenentscheidung gegen den Zeugen bzw. Sachverständigen, so hat die im Rechtsstreit unterliegende Partei auch die durch das Ausbleiben des Zeugen bzw. Sachverständigen entstandenen Kosten zu tragen.

II. Vom Zeugen bzw. Sachverständigen zu erstattende Kosten

Zu den vom Zeugen oder Sachverständigen zu erstattenden Kosten gehören nicht etwa – wie vielfach angenommen wird – die Kosten, die den Parteien in dem Beweisaufnahmetermin, zu dem der Zeuge oder Sachverständige nicht erschienen ist, erwachsen sind. Vielmehr handelt es sich um diejenigen Kosten, die in einem dann anzuberaumenden weiteren Beweisaufnahmetermin anfallen. Hierzu gehören insbesondere

  • eigene Terminsreisekosten der Partei zu dem neuen Termin,
  • Verdienstausfall der Partei für die Wahrnehmung des neuen Termins,
  • Terminsreisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten zu dem neuen Termin, sofern die Einschaltung eines auswärtigen Rechtsanwalts überhaupt notwendig war,
  • für den neuen Termin gesondert entstehende Auslagen eines Terminsvertreters (Beweisanwalts) bei Beweiserhebung durch den ersuchten Richter.

Findet trotz der Säumnis des Zeugen – bei einem Sachverständigen ist dies eher selten der Fall – ein weiterer Beweisaufnahmetermin nicht statt, fallen vom säumigen Zeugen zu erstattende Kosten nicht an. Die Kostenentscheidung gegen ihn geht dann ins Leere. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Beweislage auf Grund der Aussagen anderer zu dem Beweisaufnahmetermin erschienener und vernommener Zeugen klar ist und die Parteien auf die Vernehmung des säumigen Zeugen verzichtet haben.

Heinz Hansens

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge