I. Kosten einer Strafanzeige

1. Anwaltskosten

Den Beschlussgründen lässt sich nicht entnehmen, welche Anwaltsvergütung der Verfügungskläger für die Fertigung der Strafanzeigen berechnet hatte. Die Fertigung einer Strafanzeige gehört nicht mehr zu den durch die Gebühren des Teils 3 VV RVG abgegoltenen Tätigkeiten des Prozessbevollmächtigten der Partei im Zivilprozess. Vielmehr wird hierdurch eine gesonderte Verfahrensgebühr nach Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG mit einem Gebührenrahmen von 20 bis 250 EUR (Mittelgebühr: 135 EUR) ausgelöst, siehe KG JurBüro 1983, 1251 = AnwBl. 1983, 565; LAG Schleswig AGS 2001, 75 = AnwBl. 2001, 185 für die Vorgängerregelung des § 91 Nr. 1 BRAGO. Die Fertigung von je einer Strafanzeige gegen fünf verschiedene Personen dürfte diese Verfahrensgebühr fünfmal ausgelöst haben, da es sich um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten gehandelt hat.

2. Erstattungsfähigkeit

Gelegentlich erhoffen sich die Parteien eines Zivilprozesses von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen einen Zeugen oder sonstigen Verfahrensbeteiligten einen Vorteil für den Zivilprozess. Im Regelfall werden Strafanzeigen im Vorfeld eines Zivilprozesses eingereicht. War die Partei zum Zeitpunkt des Einreichens der Strafanzeige bereits zur Einleitung des Zivilprozesses entschlossen, können die Anwaltskosten für das Einreichen der Strafanzeige zu den Vorbereitungskosten des nachfolgenden Rechtsstreits gehören, so KG a.a.O.; OLG Saarbrücken OLGR 1998, 136. Sie können dann von der unterlegenen Gegenpartei unter folgenden Voraussetzungen erstattet verlangt werden:

  • Die obsiegende Partei konnte auf Grund des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens die für die Führung des Zivilprozesses erforderlichen Tatsachen oder Beweismittel erlangen (so OLG Saarbrücken a.a.O.) oder
  • die Strafanzeige war zur Durchsetzung des zivilrechtlichen Anspruchs sonst geboten (so KG a.a.O.).

Demgegenüber haben der 2. ZS des KG hier und das OLG Koblenz NJW 2006, 1072 = JurBüro 2006, 259 = AGS 2006, 519 bereits Zweifel daran geäußert, ob die Kosten einer Strafanzeige gegen den Prozessgegner überhaupt zu den Kosten des Rechtsstreits gehören. Nach Auffassung des OLG Koblenz a.a.O. sind sie jedenfalls nicht notwendig, weil die Partei die gebotene Sachaufklärung grds. dem anstehenden Zivilprozess zu überlassen hat.

II. Aktenversendungspauschale

1. Kostenschuldner

Das KG hat sich nicht mit der Frage befasst, wer Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist. Das ist nach § 28 Abs. 2 GKG derjenige, der die Versendung der Akten beantragt hat. Ob die Versendung der Rechtsanwalt im eigenen Namen oder im Namen seines Mandanten beantragt, ist in der Rspr. umstritten. Häufig wird hierbei auf das Akteneinsichtsrecht abgestellt. Insbesondere in Straf- und Bußgeldsachen hat der Beschuldigte oder der Betroffene kein eigenes Einsichtsrecht, dies steht lediglich seinem Verteidiger zu. Hieraus wird gefolgert, der Verteidiger beantrage die Aktenübersendung deshalb im eigenen Namen.

Für die Kostenerstattung ist dies jedoch m.E. nicht entscheidend. Ist der Rechtsanwalt selbst Antragsteller der Aktenübersendung, so hat ihm sein Auftraggeber nach Abs. 1 Satz 2 der Vorbem. 7 VV RVG die ihm entstandenen Aufwendungen, zu denen die Aktenversendungspauschale bei eigener Kostenschuld des Anwalts zählt, zu ersetzen. Somit ist letztlich der Auftraggeber mit der Pauschale für die Aktenübersendung belastet, selbst wenn Kostenschuldner dieser Pauschale sein Anwalt sein sollte. Ist hingegen Antragsteller der Aktenübersendung der Mandant selbst, ist er damit auch Kostenschuldner, so dass er direkt mit der hierfür entstandenen Pauschale belastet ist.

2. Rechtsnatur der Pauschale

Die gelegentlich vertretene Auffassung, die nach Nr. 9003 GKG KostVerz anfallende Aktenversendungspauschale werde durch die Anwaltsgebühren als allgemeine Geschäftskosten (Abs. 1 Satz 1 der Vorbem. 7 VV RVG) abgegolten, ist unsinnig. Dies gilt auch für die Auffassung, die gerichtliche Aktenversendungspauschale gehöre zu den Postentgelten nach Nr. 7001 f. VV RVG. Dem ist das KG hier zu Recht entgegengetreten.

3. Notwendigkeit der Pauschale

Die Aktenversendungspauschale ist auf Grund der im Rechtsstreit ergangenen Kostenentscheidung zu erstatten, wenn sie zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits gehört (§ 91 Abs. 1 ZPO). Das KG hat hier allein auf die Notwendigkeit der Akteneinsicht abgestellt. Dies besagt jedoch noch nichts dafür, ob die die Pauschale auslösende Aktenversendung notwendig war. Für einen auswärtigen Prozessbevollmächtigten, der seine Kanzlei nicht am Ort des Prozessgerichts hat, kann dies im Regelfall bejaht werden. Denn für ihn ist die Aktenversendung der preisgünstigste Weg, in die Gerichtsakten einsehen zu können. Ob der Entscheidung des KG ein solcher Fall hier zugrunde gelegen hat, ist dem mitgeteilten Sachverhalt nicht zu entnehmen.

Hat der Prozessbevollmächtigte seine Kanzlei am Ort des Prozessgerichts, dessen Akten er einsehen will, könnte er die Gerichtsakten selbst abholen oder durch einen M...

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