Der Kläger fuhr mit seinem Rennrad auf der Fahrbahn und stieß mit der anfahrenden Beklagten zusammen. Die Beweisaufnahme ergab, dass der Kläger den bereits anfahrenden Bus überholt hatte und beim Einscheren vor dem Bus mit diesem kollidiert war. Das LG ging bei der Haftungsabwägung von einer alleinigen Verantwortung des Klägers aus und verneinte dem Kläger zustehende Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden und Schmerzensgeld.

Der Senat wies in einem Hinweisbeschluss auf die fehlenden Erfolgsaussichten der von dem Kläger weiter verfolgten Ansprüche hin.

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