Aus den Gründen: „… Das nach § 91a Abs, 2 ZPO zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das AG hat zu Recht die Kosten des Rechtsstreits gem. § 91a Abs. 1 ZPO insgesamt dem Kläger auferlegt. Bei übereinstimmender Erledigungserklärung hat das Gericht gem. § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Zutreffend hat das AG hier sein Ermessen dahin ausgeübt, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits insgesamt zu tragen hat. Denn die Beklagten haben zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben. Bei Einleitung des Klageverfahrens am 1.8.2007 war der Schadensersatzanspruch des Klägers aus dem Verkehrsunfallereignis vom 15.6.2007 in M noch nicht fällig. Als Fälligkeit bezeichnet man den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Gem. § 11 Abs. 1 VVG sind Geldleistungen des Versicherers erst mit Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers nötigen Erhebungen fällig. Die nötigen Erhebungen im Sinne dieser Vorschrift bestehen in der Beschaffung der Unterlagen, die ein durchschnittlich sorgfältiger Versicherer braucht, um den Versicherungsfall festzustellen und abschließend zu prüfen (vgl. OLG Hamburg VersR 1967, 392 und Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 11 VVG Rn 3 m.w.N.). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf Veranlassung der Beklagten zu 2) mit Schriftsatz v. 24.7.2007 die angeforderten Lichtbilder von dem beschädigten Fahrzeug des Klägers, die ein Privatgutachter hergestellt hatte, übersandt und um Regulierung des Schadens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang dieses Schreibens gebeten. Diese Frist war zu kurz bemessen. Nach überwiegender Meinung in der Rspr. ist dem Versicherer nach Beschaffung von Unterlagen eine Überlegungsfrist von regelmäßig mindestens 2 Wochen zur abschließenden Überprüfung des Versicherungsfalles zuzubilligen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O.). Dieser Auffassung schließt sich die Kammer uneingeschränkt an. Das Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 24.7.2007 ist der Beklagten zu 2). nach eigenen Angaben am 25.7.2007 zugegangen. Die Überlegungsfrist von 2 Wochen war damit erst am 8.8.2007 abgelaufen. Innerhalb dieser Frist hat die Beklagte zu 2) mit Schreiben v. 2.8.2007 die Regulierung des Versicherungsfalles angekündigt. Nach den eigenen Angaben des Klägers hat er am 4. oder 5.8.2007 also auch noch innerhalb der Frist den Verrechnungsscheck über die Entschädigungssumme erhalten. Bei Klageerhebung am 1.8.2007 waren daher die nötigen Erhebungen i.S.d. § 11 Abs. 1 VVG noch nicht beendet.

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