Der Arbeitskreis begrüßt das Urteil des EuGH, nach dem der Geschädigte eines Verkehrsunfalls im Ausland seinen Anspruch gegen die Versicherung in Deutschland gerichtlich geltend machen kann.

Nach Ansicht des Arbeitskreises ist es zulässig, die Klage dem Regulierungsbeauftragten zuzustellen (gemäß § 171 ZPO, Art 4 Abs. 5 der 4. KH-Richtlinie).

Nach einhelliger Ansicht ist eine Direktklage auch gegen Versicherungen in der Schweiz, Norwegen und Island zulässig (Lugano-Übereinkommen).

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