Der Geschädigte kann nach einem Verkehrsunfall grundsätzlich den Ersatz der Kosten verlangen, die zur Feststellung der Ersatzpflicht und zur Bestimmung der Schadenshöhe erforderlich sind (vgl. BGH NJW 1974, 34; BGH NJW-RR 1989, 953 (956); Wortmann, VersR 1998, 1204 (1211), ders., zfs 1999, 1 f.). In Ausnahmefällen kann die Beauftragung eines Sachverständigen nicht erforderlich i.S.d. § 249 BGB sein, wenn ein anderer preiswerter Weg zur Bestimmung etwa der Schadenshöhe zur Verfügung steht. Das kann ein einzuholender Kostenvoranschlag sein, dessen Kosten allerdings der alleinhaftende Geschädigte und dessen Haftpflichtversicherung zu tragen haben (vgl. AG Mainz zfs 1998, 132; Notthoff, DAR 1994, 417). Das ist für "Bagatellschäden" ausgemacht, wobei allerdings Ungewissheiten bestehen, wann ein solcher Bagatellschaden gegeben ist. Zu beurteilen ist das aus der Sicht des Geschädigten, dem es sozusagen "ins Auge springen" muss, dass nur ein geringfügiger Schaden vorliegt (Roß, NZV 2001, 321; vgl. auch Lemcke, in: van Bühren "Anwaltshandbuch Verkehrsrecht", Teil 8 Rn 294). Nach der subjektiven Schadensbeurteilung muss der Geschädigte davon ausgehen, dass nur ein geringfügiger Schaden vorliegt. Die Quantifizierung der Höhe des erforderlichen Reparaturkostenaufwandes zur Behebung des Schadens schwankt. Eine Überschreitung von 700 EUR dürfte bereits übersetzt sein, so misslich Grenzziehungen und deren oft minimale Überschreitungen auch sind. Häufig wird ein Laie; auf dessen Abschätzungsmöglichkeiten abzustellen ist, den Schaden zu niedrig schätzen, was das Abstellen auf seine Zahlenvorstellung zweifelhaft erscheinen lässt (vgl. auch BGH VersR 2005, 380; Lemcke, a.a.O. Rn 294 f.).

Kommt es zum Streit über die Höhe der Reparaturkosten, darf ohnehin ein Gutachten sowohl außerhalb des Rechtsstreits und erst recht im Rechtsstreit eingeholt werden. Allzu hoch sollte der Betrag nicht angeben werden, bis zu dem die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht mehr zulässig ist, da der Kostenvoranschlag keine vergleichbar hohe Richtigkeitsgewähr wie ein Sachverständigengutachten haben kann und die Genauigkeit der Schadensbestimmung den Vorrang vor ökonomischen Bestrebungen haben sollte, den Schadensaufwand gering zu halten.

RiOLG Heinz Diehl, Frankfurt am Main

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