1. Die Versicherungsfähigkeit wegen selbständiger freiberuflicher Tätigkeit setzt voraus, dass die versicherte Person ihr bisheriges berufliches Wirken nachhaltig und auf Wiederholung angelegt fortsetzt.
2. Von einem anzeigepflichtigen Berufswechsel kann nicht gesprochen werden, wenn die versicherte Person ihre bisherige Tätigkeit erweitert.
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