Der Kl., ein Polizeihauptmeister im Dienste des Saarlandes, wendet sich gegen seine Heranziehung zum Schadensersatz wegen eines von ihm an einem Dienstfahrzeug des Bekl. verursachten Schadens.

Mit einem als Geschwindigkeitsmessfahrzeug ausgebauten Dienstfahrzeug setzte der Kl. bei einer Dienstfahrt mit der Ölwanne auf einem Betonsockel auf, aus dem Gewindebolzen herausragten. Obwohl der Kl. bei der von ihm anschließend durchgeführten Kontrolle des Unterbodens des Dienstfahrzeuges feststellte, dass aus der Ölwanne Motoröl auslief, trat er die Rückfahrt zu seiner Dienststelle an. Nach einer Fahrstrecke von etwa 3 km blieb das Dienstfahrzeug infolge Motorschadens liegen.

Der Bekl. nahm den Kl. auf der Grundlage des § 93 Abs. 1 SBG mit Feststellungs- und Leistungsbescheid vom 22.4.2005 auf Schadensersatz in Höhe von 2.877,20 EUR in Anspruch. Die Beteiligten stritten darüber, ob das Verhalten des Kl. als grob fahrlässig anzusehen ist und über die Höhe des zu erstattenden Schadens.

Die Klage blieb im Wesentlichen ohne Erfolg.

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