Der Kläger verlangt von dem Beklagten materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen den Parteien.

Am 7.9.2003 gegen 3 Uhr versetzte der Beklagte dem Kläger während eines Straßenfestes mehrere Faustschläge ins Gesicht, durch die der Kläger Frakturen am Unterkiefer erlitt. Über den Tathergang im Einzelnen streiten die Parteien.

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes sowie Ersatz seines materiellen Schadens. Zudem beantragt er, die Ersatzpflicht des Beklagten für sämtliche ihm aus dem Schadensereignis noch entstehenden zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden festzustellen, soweit Ersatzansprüche nicht auf Dritte oder auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

Das LG hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 500 EUR zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat dem Kläger weitere 800 EUR Schmerzensgeld zuerkannt und die weiter gehende Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter, soweit das Berufungsgericht zu seinem Nachteil erkannt hat.

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