Die drei Kläger hatten an die Beklagten eine Wohnung zu einem monatlichen Mietzins von 750 EUR zzgl. einer Nebenkostenpauschale in Höhe von 85 EUR vermietet. Da die Beklagten mit der Miete in Verzug gerieten und auch die Kaution nicht zahlten, beauftragten die Kläger einen Rechtsanwalt, der die Beklagten zur Zahlung der rückständigen Miete sowie der Kaution aufforderte. Da die Beklagten mit mehr als 2 Monatsmieten in Verzug waren, erklärte der Rechtsanwalt der Kläger die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. In der Folgezeit zahlten die Beklagten die rückständige Miete und die Kaution. In dem hieraufhin vor dem AG Gießen geführten Rechtsstreit verlangten die Kläger Ersatz ihrer Anwaltskosten.

Das AG hat nur diejenigen Anwaltskosten zuerkannt, die für die Kündigung des Mietverhältnisses und die Einforderung der rückständigen Mieten entstanden waren. Für die Zahlungsaufforderung betreffend den Kautionsbetrag seien die Beklagten nicht in Verzug geraten. Bei der Ermittlung der zu ersetzenden Anwaltskosten hat das AG nur den prozentualen Anteil zugesprochen, der dem Ausspruch der Kündigung und der Geltendmachung der rückständigen Miete an dem Gesamthonorar entspreche.

Das LG Gießen hat die Berufung der Kläger gegen die teilweise Abweisung der Klage zurückgewiesen. Die zugelassene Revision hatte – nach Teilrücknahme – Erfolg.

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