Der 1968 geborene Kläger verlangt von der Beklagten Schadenersatz wegen Versagung des Abschlusses einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Kläger leidet seit frühester Kindheit an einer infantilen Cerebralparese vom Typ einer spastisch athetotischen Tetraparese. Dabei handelt es sich um eine frühkindliche Hirnschädigung mit dyston-athetotischen Bewegungsstörungen der Extremitäten. 1996 erlitt der Kläger bei einem Verkehrsunfall eine HWS-Distorsion und eine LWS-Distorsion im Rahmen eines Akzelerationstraumas. Als Folge des Unfalls leidet der Kläger an einer chronifizierten und nach derzeitigen Erkenntnissen nicht heilbaren Folge eines Schleudertraumas in Form eines Torticollis-spasmodicus, die mit der Cerebralparese nicht in Zusammenhang steht.

Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin des Versicherers, bei dem der Kläger 2002 eine Berufsunfähigkeitsversicherung mit Versicherungsbeginn 1.8.2002 und einer für den Versicherungsfall garantierten monatlichen Berufsunfähigkeitsrente von 1.022,58 EUR beantragt hatte. Auf Grund des Antrags wurde dem Kläger vorläufiger Versicherungsschutz gewährt. Mit Schreiben vom 23.1.2003 wurde der Abschluss der beantragten Berufsunfähigkeitsversicherung abgelehnt. Ausschlaggebend war die Diagnose der infantilen Cerebralparese, die nach den damals geltenden Risikoprüfungsgrundsätzen des Versicherers zur Ablehnung des Antrags führen musste.

Der Kläger arbeitete bis zum 5.8.2003 als Account Manager überwiegend sitzend am Computer. Er litt unter einer zunehmend starken Spastik im Bereich der Schulter-Nacken-Region und des linken Armes mit dauernden Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule. Fein- und grobmotorische Bewegungen mit der linken Hand und leichte Arbeiten mit der rechten Hand fielen ihm zunehmend schwer. Er gab deshalb im August 2003 seinen Arbeitsplatz auf. Seither bezieht er kein Einkommen mehr aus eigener Erwerbstätigkeit. Dem Kläger wurden auf der Grundlage von Rentenbescheiden der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Renten gezahlt.

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