Der klagende Unternehmer kaufte von der beklagten Vertragshändlerin des Fahrzeugherstellers M P am 27.11.2003 ein gebrauchtes Fahrzeug M nebst Zubehör zum Preise von 30.160 EUR. Das bei dem Kauf von der Beklagten verwendete Vertragsformular enthielt in den Rubriken "Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesitzers" und "Stand des Kilometerzählers" jeweils die handschriftliche Eintragung "25.760". Im Übrigen heißt es im vorgedruckten Text, der Käufer bestelle hiermit das gebrauchte Fahrzeug "zu den nachfolgenden und umseitigen Geschäftsbedingungen … unter Ausschluss jeder Gewährleistung". Der Vertrag wurde beiderseits erfüllt. Das Fahrzeug wies eine Laufleistung von ca. 75.000 Kilometer auf. Die Anzahl der Betriebsstunden belief sich entgegen der Anzeige des Betriebsstundenzählers von 600 Stunden auf ca. 3.900 Stunden. Der Kläger hat daraufhin die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt. Der Kläger hat die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges als Schadensersatz verfolgt. Das LG hat die Klage abgewiesen; die Berufung des Klägers blieb erfolglos. Mit der zugelassenen Revision hat der Kläger sein Rückabwicklungsbegehren allein auf vertragliche Ansprüche wegen Mängeln des Fahrzeuges gestützt.

Die Revision hatte Erfolg.

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