Die Kläger führten einen Elektoinstallations- und -einzelhandelsbetrieb und unterhielten bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung. Als versichertes Risiko war ein "Elektroinstallationsbetrieb" benannt. In Teil E Abschnitt I Nr. 1 der Risikobeschreibungen (RB) und Besonderen Bedingungen (BB) wurde dazu ferner vereinbart:

"Versichert ist im Rahmen der AHB die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus allen Tätigkeiten, Eigenschaften und Rechtsverhältnissen, die im Zusammenhang stehen mit dem im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Betrieb oder Beruf."

Im Jahre 2000 führte der Kläger zu 1) Arbeiten an einem Bauvorhaben des Zeugen L durch. Die umfassten die gesamte Heizungs- und Sanitärinstallation, die Installation je eines Heizgerätes für die beiden Häuser des Bauvorhabens und die Elektroinstallation. Die Heizgeräte wurden von dem Hersteller so geliefert, dass sie mittels Schraubverbindungen an das Rohrleitungssystem anzuschließen waren. Dies betraf u.a. den Anschluss an die von dem Heizgerät abgehende Kaltwasserleitung. Der Kläger zu 1) führte diese – mittels Schraubverbindung an das Gerät angeschlossene – Leitung im Weiteren so aus, dass ein erstes Teilstück durch eine Pressverbindung mit der weiteren Kaltwasserleitung verbunden wurde. In einem der beiden Häuser wurde diese Pressverbindung undicht. Das führte zu erheblichen Schäden.

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