GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 5 Art. 12 Abs. 1; StVO § 2 Abs. 1 § 18 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 8, Abs. 9, Abs. 10 S. 1 § 44a Abs. 1, Abs. 3 § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2a Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3; Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes (FStrBAG) § 4 Abs. 2; Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes (InfrGG) § 6; InfrGG-Beleihungsverordnung (InfrGGBV) § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 § 4

Leitsatz

1. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren des Seitenstreifens auf Bundesautobahnen sind nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StVO die Straßenverkehrsbehörden der Länder zuständig. Eine Zuständigkeit der gemäß § 6 InfrGG beliehenen und gemäß § 4 Abs. 2 FStrBAG mit Aufgaben des Fernstraßen-Bundesamts betrauten Autobahn GmbH des Bundes nach § 46 Abs. 2a S. 1, § 44a StVO ist insoweit nicht gegeben.

2. Ein "Blaulicht-Journalist" hat keinen aus der Presse-, Rundfunk- oder Informationsfreiheit (Art 5 Abs. 1 GG) folgenden ermessensreduzierten Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 2a S. 1 Nr. 1, 2 und 3 StVO zum Befahren des Seitenstreifens, zum Halten auf dem Seitenstreifen und zum Betreten des Seitenstreifens sowie zur Nutzung der Betriebsausfahrten auf Bundesautobahnen, um zu Verkehrsunfallstellen zu gelangen.

3. Dabei kann offenbleiben, ob die Anfahrt von Journalisten zu Verkehrsunfallstellen auf Bundesautobahnen dem Schutzbereich der Presse- bzw. Rundfunkfreiheit oder der Informationsfreiheit unterfällt. Denn jedenfalls kann ein etwaiger Eingriff in diese Grundrechte durch den ebenfalls grundrechtlich verbürgten Schutz von Leib und Leben Dritter (Art 2 Abs. 2 S. 1 GG) gerechtfertigt werden, sodass es hinsichtlich der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2a Nr. 1, 2 und 3 StVO bei dem den Straßenverkehrsbehörden eingeräumten Ermessen verbleibt.

VGH Bad.-Württ., Urt. v. 8.11.2023 – 13 S 1059/22

1 Hinweis

Ein über Verkehrsunfälle auf Autobahnen berichtender Journalist beantragte, damit er Unfallstellen auf Autobahnen anfahren und zeitnah erreichen kann, beim Regierungspräsidium K. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO zum Befahren des Seitenstreifens, zum Halten auf dem Seitenstreifen und zum Betreten des Seitenstreifens sowie zur Nutzung der Betriebsausfahrten auf Bundesautobahnen. Nachdem das Regierungspräsidium dies mit Verweis auf die Verkehrssicherheit abgelehnt hatte, klagte er hiergegen erfolglos. Der VGH Bad.-Württ. räumte der Verkehrssicherheit Vorrang ein.

zfs 2/2024, S. 115

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