1. Eine sog. GAP-Versicherung dient ihrem Sinn und Zweck nach der Absicherung nur vor Forderungen, die der Leasinggeber beansprucht. Vorbehaltlich anderer Regelungen kann aus ihr vom VR nicht etwas darüber hinaus anhand anderer Berechnungskriterien (Restwert; Wiederbeschaffungswert) verlangt werden.

2. Soweit der Leasinggeber seine unter den Schutz der GAP-Versicherung fallende Forderung wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen kann bzw. bei entsprechender Einrede nicht mehr durchsetzen könnte, wird der VR gegenüber dem Versicherten leistungsfrei. Der Versicherte ist regelmäßig gehalten, die Einrede der Verjährung zu erheben.

3. Einen Versicherungsvertreter trifft bei Beantragung einer GAP-Versicherung, die nur für Kraftfahrzeuge, die im Werkverkehr genutzt werden, gelten soll, die Pflicht, eine VN zu befragen, wie das abzusichernde Fahrzeug genutzt werden soll. (Leitsatz 3 der Schriftleitung)

OLG Dresden, Urt. v. 25.8.2023 – 3 U 246/23

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