AKB A 2.7.1.; VVG § 6 § 82; BGB § 242

Leitsatz

1. Eine sog. GAP-Versicherung dient ihrem Sinn und Zweck nach der Absicherung nur vor Forderungen, die der Leasinggeber beansprucht. Vorbehaltlich anderer Regelungen kann aus ihr vom VR nicht etwas darüber hinaus anhand anderer Berechnungskriterien (Restwert; Wiederbeschaffungswert) verlangt werden.

2. Soweit der Leasinggeber seine unter den Schutz der GAP-Versicherung fallende Forderung wegen Verjährung nicht mehr durchsetzen kann bzw. bei entsprechender Einrede nicht mehr durchsetzen könnte, wird der VR gegenüber dem Versicherten leistungsfrei. Der Versicherte ist regelmäßig gehalten, die Einrede der Verjährung zu erheben.

3. Einen Versicherungsvertreter trifft bei Beantragung einer GAP-Versicherung, die nur für Kraftfahrzeuge, die im Werkverkehr genutzt werden, gelten soll, die Pflicht, eine VN zu befragen, wie das abzusichernde Fahrzeug genutzt werden soll. (Leitsatz 3 der Schriftleitung)

OLG Dresden, Urt. v. 25.8.2023 – 3 U 246/23

1 Sachverhalt

Die Parteien streiten um eine Versicherungsleistung aus einer Ergänzungskasko-Versicherung für Leasingfahrzeuge (sog. GAP-Versicherung).

Der Kl. ist Insolvenzverwalter der Schuldnerin, welche einen Fuhrpark betrieben hatte. Diese schloss (vermittelt durch R.) mit dem Bekl. einen seit 1.1.2014 geltenden Versicherungsvertrag über eine Kfz-Haftpflichtversicherung, eine Kfz-Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung von 1.000 EUR sowie eine GAP-Versicherung ab. Letztere hat im Wesentlichen den Inhalt, dass sich der VR verpflichtet, im Fall eines Diebstahls oder eines Totalschadens des versicherten Fahrzeugs während der Laufzeit des Leasingvertrages den Differenzbetrag zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs und dem noch offenen Leasingbetrag zu zahlen.

Unter A. 2.7.1 findet sich darin zur GAP-Versicherung folgende Vereinbarung:

"Bei Zerstörung, Verlust oder Totalschaden eines geleasten Pkw oder Lieferwagens im Werkverkehr ersetzen wir bei Bestehen einer Vollkaskoversicherung auch die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert und dem höheren Leasing-Restbetrag, sofern Sie dem Leasinggeber gegenüber zur Zahlung dieser Differenz verpflichtet sind."

Versichert war unter anderem ein Lkw R., welchen die G. im August 2013 von der Eigentümerin geleast hatte. Der Lkw wurde im Vertrag als "LKW-Werkverkehr" versichert.

Die G. setzte den Lkw nicht in ihrem Werkverkehr ein, sondern vermietete ihn langfristig an einen Dritten. Dieser verunfallte am 8.8.2015 mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug.

Mit Schreiben vom 2.9.2015 wurde der Leasingvertrag durch die R. gekündigt. Am 28.10.2015 stellte die R. eine Schlussabrechnung gegenüber der G. zur vorzeitigen Vertragsbeendigung wegen fristloser Kündigung aufgrund Totalschadens und machte einen Mindererlös von 3.064,56 EUR geltend.

2 Aus den Gründen:

1. Der Kl. hat keinen Anspruch gegen den Bekl. aus § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag.

a) Der Kl. ist zwar aktivlegitimiert (wird ausgeführt)

b) Der Anspruch besteht jedoch schon mangels Versicherungsfall nicht.

Unter A. 2.7.1 der AKB wird der Versicherungsschutz der GAP für einen Lieferwagen, um den es sich hier handelt, explizit auf den Einsatz im Werkverkehr beschränkt. Damit sind die Voraussetzungen für ein Eingreifen der GAP-Versicherung nicht erfüllt, denn unstreitig wurde das streitgegenständliche Fahrzeug vermietet und gerade nicht im Werkverkehr eingesetzt.

Soweit das LG darauf abgestellt hat, dass sich keine Leistungsfreiheit des Bekl. aus den Punkten D. 1.1. und D. 4.1. der Versicherungsbedingungen ergibt, weil die Obliegenheitsverletzung der in Form der Fremdvermietung – statt Einsatz im Werkverkehr – nur leicht fahrlässig erfolgte, trifft dies zwar zu … Bei der GAP-Versicherung war jedoch aufgrund des Punktes A. 2.7.1 der AKB schon von vornherein, quasi tatbestandlich, kein Versicherungsschutz gegeben. Anders als für die Haftpflicht- und Kaskoversicherung spielt die Frage des Entfallens oder Nichtentfallens keine Rolle. Für die Tatbestandsvoraussetzungen der GAP ist es auch irrelevant, aus welchem subjektiven Grund diese nicht eingehalten wurden und inwieweit dies verschuldet war oder auf ein Verschulden Dritter zurückzuführen ist.

2. Der Kl. hat einen Anspruch gegen den Bekl. auf Zahlung von 250 EUR aus § 6 Abs. 5 VVG, 278 BGB einschließlich Rechtshängigkeitszinsen. Ein weitergehender Anspruch steht ihm indes nicht zu.

Verletzt hiernach der VR eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4 des § 6 VVG, ist er dem VN zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Der entstandene Schaden kann darin bestehen, dass der VN zwar einen Vertrag beim VR abschließt, dieser aber unerkannte Deckungslücken aufweist, die seinen Bedürfnissen zuwiderlaufen, weshalb er in einem solchen Fall im Wege des Schadensersatzes verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit adäquatem Versicherungsschutz stehen würde. Der VR schuldet dann im Wege des Schadensersatzes das, was der VN bei richtiger Beratung als Versicherungs...

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