Letztendlich müsste man dann eigentlich zu dem Ergebnis kommen, dass die FE-Klasse B die einschlägige Klasse ist. Es handelt sich um ein Kraftfahrzeug, das zur Beförderung (einer) Person ausgelegt ist. Auch die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeuge von nicht mehr als 3,5 t. wird nicht überschritten. Huppertz sieht für die E-Scooter mit einer bbH von mehr als 20 km/h die FE-Klasse B als die erforderliche an.[28] Schäler[29] stellt dazu jedoch fest: "Auch ein Rückgriff auf die Fahrerlaubnisklasse B würde bei konsequenter Auslegung keinen Sinn ergeben, denn es ist zunächst unstrittig, dass der Verordnungsgeber zum Zeitpunkt der Formulierung der einschlägigen Tatbestandsvoraussetzungen eben keine sitzlosen Kraftfahrzeuge im Blick hatte und folglich nur die "Sitzplatzobergrenze" von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer festgeschrieben hat …" Auch hier würde also die Zuordnung an der Sitzproblematik scheitern, sodass auch die Klasse B dem Führer des E-Scooters mit einer bbH von mehr als 20 km/h nicht weiterhelfen würde.

[28] Huppertz, NZV 2021, 569.
[29] NZV 2020, 292.

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