Zunächst soll in diesem Beitrag auf die in Frage kommenden fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge Bezug genommen werden.

In § 4 Abs. 1 S. 2 FeV sind abschließend Kraftfahrzeuge genannt, für die eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist. Genannt werden unter anderem:

Nr. 1. einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor – auch ohne Tretkurbeln –, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,

Nr. 1a. Elektrokleinstfahrzeuge nach § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) und

Nr. 1b. zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B und … nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.1.2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl L 60 vom 2.3.2013, S. 52) oder nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist,

1. 1. Fahrrad mit Hilfsmotor

Als Fahrrad mit Hilfsmotor dürften alle im Beitrag genannten E-Scooter nicht eingeordnet werden, auch wenn sie keine Tretkurbeln benötigen. Bis ins Jahr 2016 waren Mofas zwar als einsitzige Fahrzeuge definiert, so dass ein zweisitziges Fahrzeug kein Mofa sein konnte. Daher war es bei etlichen Fahrzeugen erforderlich, dass ein Sitz entfernt werden musste, oder die Sitzbank entsprechend verkleinert werden musste, wenn ein Fahrzeug ursprünglich mit zwei Sitzen in der Betriebserlaubnis bzw. in der Typgenehmigung ausgestattet war und nun als Mofa in den Verkehr gebracht werden sollte. Regelmäßig wurde dabei ein Ring oder ein taschenähnlicher Gegenstand auf den zweiten Sitz montiert, damit man von einer Einsitzigkeit ausgehen konnte. Ein Sitz müsste allerdings vorhanden und erforderlich sein, um überhaupt unter § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FeV subsumiert werden zu können.

Dies dürfte sich auch aus § 35a StVZO ergeben, der sich mit Sitzen beschäftigt.

Absatz 1 verlangt, dass das Fahrzeug vom Sitz her sicher geführt werden muss. Festgestellt wird: Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betätigungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass das Fahrzeug – auch bei angelegtem Sicherheitsgurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesystems – sicher geführt werden kann.

Abs. 9 behandelt dabei Krafträder. In der Bestimmung wird ausgeführt:

Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird, müssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet sein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes unter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer Sitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten können.

Bezüglich einer Halteeinrichtung für Beifahrer stellt § 61 Abs. 2 StVZO fest, dass Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Beifahrer befördert werden darf, mit einem Haltesystem für den Beifahrer ausgerüstet sein müssen, das den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht. Für E-Scooter ist die Personenbeförderung gemäß § 8 eKFV aber ohnehin ausgeschlossen.

Wenn in § 4 FeV beim Mofa das Wort "Einsitzigkeit" fehlt, dürfte dies daher nicht bedeuten, dass kein Sitz notwendig ist, sondern, dass es mehr als einen Sitz haben darf. Da die Fahrzeuge, die im Beitrag behandelt werden, in der Regel aber gar keinen Sitz haben, dürfte diese Ausnahme nicht einschlägig sein.

1. 2. Elektrokleinstfahrzeuge

Als zweite Ausnahme sind in § 4 FeV die Elektrokleinstfahrzeuge nach der eKFV benannt. Dazu ist die Definition aus § 1 eKFV von Bedeutung, siehe hierzu schon oben unter II. Ein Elektrokleinstfahrzeug nach der eKFV ist folglich fahrerlaubnisfrei, wenn es die entsprechenden technischen Bedingungen, die in § 1 eKFV genannt sind, erfüllt. Das Mindestalter zum Führen dieser Fahrzeuge beträgt 14 Jahre (§ 3 eKFV und § 10 Abs. 3 FeV).

Ein E-Scooter i.S.d. eKFV kann deshalb unter diesen Umständen fahrerlaubnisfrei geführt werden.

1. 3. Zweirädrige Kraftfahrzeuge

Es bleibt als letzte Variante für den E-Scooter die Einstufung als zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Art. 4 Abs. 2 lit. a und b der VO (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15.1.2013, oder als nicht EU-typgenehmigte Fahrzeuge mit den jeweils gleichen technischen Eigenschaften, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass sie auf ebener Fahrbahn bauartbedingt nicht schneller als 25 km/h fahren können.

Diese EU-Verordnung behandelt die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen. In dieser sind Bauarthinweise zu finden, darunter Geschwindigkeiten, Gewichte und andere technische Details. Sie ist allerdings nicht anzuwenden auf Fahrzeuge ohne Sitz und selbstbalancierende Fahrzeuge. Dies ist ausdrücklich in Art. 2 Abs. 2 lit. j und i VO (EU) Nr. 168/2013 geregel...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge