Die Bekl. Ziffer 1 ist ein Versicherungsunternehmen, der Bekl. Ziffer 2 war für dieses als Generalagent tätig. Der Kl. begehrt von den Bekl. Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb eines bei der Bekl. zu 1 versicherten Hausanwesens.

Die frühere Ehefrau des Kl., Frau I. O. (VN), war Alleineigentümerin eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks, für das sie bei der Bekl. zu 1 eine Wohngebäudeversicherung unterhielt. Der Versicherungsvertrag sah eine vierteljährliche Beitragszahlung vor Nach ihrer Scheidung vom Kl. übertrug die VN diesem durch notarielle Auseinandersetzungsvereinbarung vom 27.1.2020 das versicherte Hausanwesen gegen Übernahme von Verbindlichkeiten. Die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erfolgte am 23.10.2020.

Bereits Anfang Februar 2020 hatte die jetzige Ehefrau des Kl. K. O. (Zeugin O.) im Büro des Bekl. zu 2 angerufen, um die Übertragung anzuzeigen und um die Umschreibung der Gebäudeversicherung vor Eigentumswechsel sowie ein Formular für ein SEPA-Lastschriftmandat zur Fortzahlung der Versicherungsbeiträge zu bitten, weil der Kl. befürchtete, die VN könnte die Zahlung einstellen. Im Laufe des Telefonats teilte eine Mitarbeiterin des Bekl. zu 2, die Zeugin W., der Zeugin O. mit, dass eine vorzeitige Vertragsübernahme das Einverständnis der VN voraussetze. Der Gesprächshergang im Übrigen ist zwischen den Parteien streitig.

Am 12.2.2020 wandte sich die Zeugin W. per E-Mail an die VN, um ihre Zustimmung zur Vertragsübernahme einzuholen, die sie in der Folge aber nicht erteilte. Mit E-Mail vom 16.2.2020 übermittelte die Zeugin O. der Zeugin W. eine Abschrift der notariellen Vereinbarung und bat um Kontaktierung der VN sowie Zusendung der Versicherungspolice nebst SEPA-Mandatsvordruck. Nachdem die zum 1.7.2020 fällige Versicherungsprämie nicht gezahlt und die VN von der Bekl. zu 1 durch Schreiben vom 19.8.2020 erfolglos i.S.v. § 38 Abs. 1 VVG gemahnt worden war, trat am 13.9.2020 der Versicherungsfall ein, indem ein Leck der Hausanschlussleitung für Frischwasser zu einer Unterspülung auf dem versicherten Anwesen sowie Feuchtigkeitsschäden innerhalb des Baukörpers führte. Im Hinblick auf den bestehenden Prämienverzug lehnte die Bekl. zu 1 im Dezember 2020 die Erbringung von Versicherungsleistungen ab. Im März 2021 beauftragte der Kl. seine Prozessbevollmächtigten mit seiner außergerichtlichen Interessenwahrnehmung, welche die Bekl. erfolglos zur Schadensregulierung aufforderten.

Der Kl. hat behauptet, im Telefonat mit der Zeugin O. habe die Zeugin W. angegeben, im Hinblick auf die Beitragszahlung bestehe kein Grund zur Sorge, weil die Prämie bereits für das gesamte laufende Jahr bezahlt sei und bis zum Folgejahr sicher der Eigentumswechsel stattfinden werde. Vor dem Schadensfall habe er für das Anwesen einen Kaufinteressenten gefunden gehabt, mit dem er sich auf einen Kaufpreis von 500.000 EUR geeinigt habe. Bei ordnungsgemäßer Regulierung hätte das Grundstück wie geplant verkauft werden können. Wegen des Wasserschadens habe der Interessent seine Kaufabsicht zurückgezogen. Für die Dauer unverzüglich eingeleiteter Reparaturarbeiten hätte er noch zugewartet. Solche seien jedoch nicht möglich gewesen, weil die hierfür erforderlichen Mittel weder vorhanden gewesen seien noch im Wege der Kreditaufnahme hätten beschafft werden können. Mit dem Wasserschaden habe die Immobilie nur noch einen Wert von 382.000 EUR. Mit dem Kaufpreis hätten Darlehensverbindlichkeiten abgelöst werden sollen, die durch eine Grundschuld auf dem Anwesen gesichert gewesen seien. Nun sei eine Umfinanzierung erforderlich geworden, die mit einer jährlichen Zinslast von 7.450,10 EUR einhergehe. Der Reparaturaufwand belaufe sich auf mehr als 100.000 EUR (exkl. MWSt.). Er hat die Ansicht vertreten, die Bekl. schuldeten Schadensersatz aufgrund Beratungsverschuldens nach § 6 Abs. 5 und § 63 VVG, weil sie ihn nicht auf die Möglichkeit hingewiesen hätten, eine neue Versicherung abzuschließen oder sich als weiteren VN in den bestehenden Vertrag einbeziehen zu lassen. Zumindest hätten die Bekl. es ihm ermöglichen müssen, für die Versicherungsbeiträge aufzukommen, um den bestehenden Versicherungsschutz aufrecht zu erhalten. In der Folge wäre die Bekl. zu 1 eintrittspflichtig geworden. Die Reparaturen hätten dann innerhalb weniger Wochen durchgeführt und das Grundstück noch an den Interessenten verkauft werden können.

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