Eine Klausel in Bedingungen einer Hausratversicherung, nach der die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen Kosten für die Inanspruchnahme eines Hotels oder einer anderweitigen Unterbringung ersetzt werden, begründet eine Ersatzpflicht nicht schon dann, wenn (lediglich) ein versichertes Ereignis vorliegt. (Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Saarbrücken, Urt. v. 8.9.2023 – 5 U 64/22

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