Das LG hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, vorsätzlicher Körperverletzung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges, wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Nötigung, vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Gebrauch eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges und wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe mit Sperrfrist und Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verurteilt. Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des LG teilweise aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen.

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