Die StA führt seit Januar 2021 ein Strafverfahren wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort gegen den Angeklagten. Im Zuge dessen benannte der Angeklagte am 24.1.2021 im Rahmen einer "Niederschrift über eine Sicherheitsleistung" "Frau T., U-Str., AG S." als Zustellungsbevollmächtigte für den Gerichtsbezirk S. Am 17.4.2021 erließ das AG einen Strafbefehl (Geldstrafe, Fahrerlaubnisentzug, Fahrerlaubnissperre) gegen den Angeklagten. Am selben Tag verfügte der zuständige Richter die Zustellung des Strafbefehls in russischer und lettischer Sprache an die Zustellungsbevollmächtigte, die den Empfang der übersetzten Strafbefehle am 4.6.2021 für beide Sprachen bestätigte. Am 24.6.2021 legitimierte sich die Verteidigerin und erhob zugleich Einspruch gegen den Strafbefehl. Nach erhaltener Akteneinsicht beantragte die Verteidigerin durch Schreiben vom 2.7.2021 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zugleich erhob sie nochmals Einspruch gegen den Strafbefehl. Zur Begründung trug sie vor, dass der Angeklagte den Schriftsatz des Gerichts vom 21.5.2021 erst am 22.6.2021 erhalten habe. Die StA beantragte daraufhin, dem Angeklagten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EuGH (Urt. v. 14.5.2020 – C-615/18) Wiedereinsetzung zu gewähren. Erst am 23.5.2022 erging die angefochtene Entscheidung, mit der der Einspruch des Angeklagten als auch dessen Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig verworfen wurden. Dieser Beschluss wurde der Zustellungsbevollmächtigten am 24.5.2022 und der Verteidigerin am 15.6.2022 zugestellt. Das LG hat auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten den Beschluss des AG aufgehoben und festgestellt, dass der Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl des AG fristgerecht erfolgte.

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