Die Kl. nimmt die Bekl. aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz aufgrund anwaltlicher Pflichtverletzung in Anspruch. Die Kl. ist der private Krankenversicherer des am 5.3.2021 verstorbenen VN. Dieser nahm die Fachärztin Dr. S. in einem Arzthaftungsprozess wegen eines Aufklärungsfehlers insbesondere auf Schmerzensgeld und Ersatz des Haushaltsführungsschadens, des Verdienstausfalls sowie der Pflegemehr- und Fahrtkosten in Anspruch. In dem Verfahren wurde er durch einen in der Sozietät der Bekl. angestellten Rechtsanwalt vertreten. Am 12.1.2011 erging ein Grund- und Teilurteil, durch das dem VN ein Schmerzensgeld in Höhe von 200.000 EUR zuerkannt und ausgesprochen wurde, dass die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt ist. Weiter wurde festgestellt, dass die beklagte Ärztin verpflichtet ist, dem (dortigen) Kl. alle zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden, welche aus der fehlerhaften Behandlung im Februar 2004 resultieren und soweit der Kl. sie nicht […] gesondert geltend macht, zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind beziehungsweise übergehen werden.

Nach Eintritt der Rechtskraft schlossen die Ärztin und der VN am 5.11.2012 einen Vergleich, der den Rechtsstreit beendete. Danach hatte die Ärztin an den VN weitere 580.000 EUR zu zahlen. Mit Erfüllung der Zahlungspflicht sollten alle Ansprüche des VN aus dem streitbefangenen Behandlungsverhältnis, soweit sie nicht auf Dritte übergegangen sind, abgegolten und erledigt sein, seien sie bekannt oder unbekannt, gegenwärtig oder zukünftig, materiell oder immateriell.

Die Kl. hat vorgetragen, sie habe ihrem VN nach Vergleichsschluss erhebliche Behandlungskosten erstattet, für die sie aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs die Ärztin und deren Haftpflichtversicherer nicht in Regress nehmen könne. Der in der Sozietät der Bekl. angestellte Rechtsanwalt habe es schuldhaft versäumt, einen Vorbehalt für zukünftig übergehende Forderungen in den Vergleich aufzunehmen.

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