Der Kl. macht einen Anspruch auf Auszahlung der Erlebensfallleistung einer bei der Bekl. abgeschlossenen Lebensversicherung geltend. VN war die Tante des Kl.. Diese beantragte am 26.4.2001 den Abschluss der Lebensversicherung. Versicherte Person war der Kl., von dessen Konto auch die Versicherungsbeiträge abgebucht werden sollten (und wurden). Ferner war der Kl. auch als widerruflich Bezugsberechtigter für den Erlebensfall angegeben, während die VN für den Todesfall bezugsberechtigt sein sollte. Außerdem stand im Antrag, dass der Kl. im Todesfall der VN während der Vertragslaufzeit an deren Stelle treten solle. Die Versicherung hatte eine Laufzeit von 15 Jahren bis zum 31.5.2016. Unter dem 23.3.2016 schrieb die Bekl. der VN folgendes: "Sehr geehrte Frau Sp, bei einer Überprüfung haben wir festgestellt, dass uns zu diesem Vertrag keine aktuelle Bankverbindung vorliegt. Um die Auszahlung der Versicherungsleistung pünktlich an Sie anweisen zu können, teilen Sie uns bitte kurzfristig Ihre Bankverbindung mit." Die VN übersandte darauf unter dem 2.4.2016 eine Rückantwort, die unter der Überschrift eine "Auszahlung von Versicherungsleistungen" ihre Kontoverbindung enthielt.

Zum Ablauf der Lebensversicherung am 1.6.2016 zahlte die Bekl. auf das von der VN angegebene Konto einen Betrag in Höhe von 75.894,32 EUR; diese leitete das Geld nicht an den Kl. weiter. Am 23.10.2018 verstarb die VN.

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