Einige Beispiele aus der Praxis sollen die Einordnung des konkreten eigenen Falls erleichtern. Die Beispiele sind stark verkürzt und die Beweissituation wird als unstreitig unterstellt. Es geht jeweils um einen Unfall durch eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung, wobei sich die VP den rechten Arm bricht. Die Einordnung bezieht sich auf die o.g. Musterbedingungen.

Eine VP stürzt mit 2,5 Promille BAK im eigenen Haus die Treppe hinunter.

Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Alkoholklauseln 1-3.

Ein Alkoholiker stürzt mit 2,5 Promille BAK im eigenen Haus die Treppe hinunter.

Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Alkoholklauseln 1-3.

Eine VP stürzt mit 1,0 Promille BAK mit ihrem Motorrad im Straßenverkehr.

Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Alkoholklauseln 1-3, da die vereinbarte BAK-Grenze unterschritten wird.

Eine VP stürzt mit 1,4 Promille BAK mit ihrem Motorrad im Straßenverkehr.

Es besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der o.g. Alkoholklausel 1 und 3, da die vereinbarte BAK-Grenze überschritten wird.[46]

Anders bei der o.g. Alkoholklausel 2, wenn der Wert bei 1,5 oder 1,8 Promille liegt, dann besteht Versicherungsschutz.

Eine VP fährt mit 2,5 Promille BAK mit dem Auto auf einem eigenen Privatgrundstück gegen einen Baum.

Es besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der o.g. Alkoholklauseln 1-3, da die vereinbarte BAK-Grenze überschritten wird und es im Rahmen der Klauseln nur um die Bewusstseinsstörung beim Lenken von Kraftfahrzeugen geht, nicht um den Ort, wo dies erfolgt.

Eine VP stürzt mit 1,8 Promille BAK mit ihrem Fahrrad im Straßenverkehr.

Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der o.g. Alkoholklausel 1 und 2. Bei Alkoholklausel 3 besteht kein Versicherungsschutz, da die vereinbarte BAK-Grenze überschritten wird.

Eine VP stürzt mit 1,4 Promille BAK mit ihrem Pedelec, das eine Nenndauerleistung von 0,4 kW besitzt.

Es besteht kein Versicherungsschutz im Rahmen der o.g. Alkoholklausel 1-3, da es sich um ein Kraftfahrzeug handelt und die vereinbarte BAK-Grenze überschritten wird.

Eine VP stürzt mit 1,2 Promille BAK mit ihrem E-Bike im Straßenverkehr.

Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der o.g. Alkoholklausel 2, nicht bei den Alkoholklauseln 1 und 3, da es sich um ein Kraftfahrzug handelt.

Eine VP stürzt mit 1,0 Promille BAK mit ihrem E-Scooter im Straßenverkehr.

Es besteht Versicherungsschutz im Rahmen der o.g. Alkoholklauseln 1-3, auch wenn es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, es wird die vereinbarte BAK-Grenze aber nicht überschritten.

[46] Vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.1.2009 – 5 U 249/08–29, VersR 2009, 1109.

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