Die Klausel ist grundsätzlich auch bei alkoholkranken Versicherten wirksam. Dies kann man höchstens in Frage stellen, wenn bei Vertragsabschluss falsche Gesundheitsangaben gemacht wurden, um die Alkoholklausel trotz vorliegenden Alkoholismus' vereinbaren zu können. Der VR kann dann wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung oder arglistiger Täuschung gegen den Abschluss der Klausel oder des ganzen Vertrags vorgehen.

Der Sturz eines alkoholkranken Versicherten ist selbst bei einer äußerst starken Alkoholisierung versichert. Alkoholismus ist zwar als Krankheit zu werten, die Regelung über die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen (Ziff. 3 AUB) greifen aber nicht bei der Frage der Verursachung des Unfallereignisses.[45] Das Unfallereignis (Sturz) erfolgt im Rahmen einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung, die nach der Klausel ausdrücklich mitversichert ist. Die Regelungen zur Mitwirkung betreffen jedoch nicht das Unfallereignis, sondern die Entstehung des Gesundheitsschadens (bzw. deren Folgen). Eine Kürzung der Leistung wegen einer Alkoholerkrankung bleibt hingegen für die einzelnen Leistungsarten grundsätzlich möglich, z.B. bei der Dauer eines stationären Krankenhausaufenthalts, der durch die Alkoholerkrankung verlängert wurde.

[45] Naumann/Brinkmann, Die private Unfallversicherung, § 7 Rn 12 ff.; BGH v. 7.6.1989 – IVa ZR 137/88, VersR 1989, 902.

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