Die Feststellung der BAK erfolgt nach den Vorgaben der Rechtsprechung.[28] In der Praxis wird durch polizeiliche bzw. staatsanwaltliche Ermittlungen der Blutalkoholgehalt geprüft und ein BAK-Wert[29] festgestellt. Dieser in der Ermittlungsakte befindliche Wert wird im Rahmen der zivilrechtlichen Auseinandersetzung regelmäßig herangezogen. Die denkbaren Fragen einer korrekten Feststellung des Werts werden üblicherweise im strafrechtlichen Verfahren geklärt.

Als eine weitere Quelle kommt die Krankenakte der VP in Betracht. Bei einer notfallmäßigen Einlieferung im Krankenhaus wird häufig auch die BAK festgestellt, als wichtiger Aspekt für die Behandlung, die Narkose, die Medikation.

Nach dem KG Berlin[30] kann der Nachweis einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung im Einzelfall auch ohne Ermittlung des BAK-Gehaltes geführt werden, wenn der Konsum größerer Mengen Alkohol feststeht und der zum Unfall führende Geschehensablauf auf eine alkoholbedingte Bewusstseinsstörung schließen lässt.

[28] Vgl. z.B. BGH v. 15.6.1988 – IVa ZR 8/87, VersR 1988, 950; BGH v. 26.9.1990 – IV ZR 176/89, r+s 1990, 430.
[29] Einzelheiten z.B. bei Grimm/Kloth, Ziff. 5 Rn 24; eingehend Veit, Alkohol, Drogen und Medikamente im Straßenverkehr, S. 14 ff.
[30] KG Berlin v. 4.2.2003 – 6 W 12/03, r+s 2003, 428, 429.

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