Welchen Vorteil haben VR bei der Verwendung einer Alkoholklausel? Am leichtesten lässt es sich an einem Beispiel verdeutlichen:

Ein VN meldet dem VR einen Schadenfall. Er sei auf dem Heimweg gestürzt. Er kam von einer Feier, auf der er mehrere Gläser Wein und auch Schnaps getrunken habe. Er habe eine Bordsteinkante nicht richtig wahrgenommen, sei gestolpert und habe sich den Arm gebrochen.

Nach den Musterbedingungen wäre der Schadenfall ausgeschlossen, wenn die Alkoholisierung des VN die Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit so beeinträchtigt hätte, dass er auf die Gefahrensituation "Bordsteinkante" nicht mehr angemessen reagieren konnte. Daraus ergeben sich in der Schadenfallregulierung einige Nachfragen, z.B.:

Wieviel Wein und Schnaps wurde getrunken?
In welchem Zeitraum?
Wurde eine Bestimmung des Alkoholgehalts im Blut vorgenommen?
Lag eine Einschränkung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit vor oder war der VN bewusstseinsklar?

Diese und andere Fragen sind vielen VN peinlich. Der VR ist beweisbelastet, im Vollbeweis muss er nachweisen, dass die Alkoholisierung einen solchen Grad erreicht hat, dass der VN außer Stande war, der konkreten Situation gerecht zu werden, also wegen der Alkoholisierung an der Bordsteinkante ausrutschte.

In der Praxis ist ein Vollbeweis einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung ohne polizeiliche Ermittlungen mit Feststellung der BAK kaum zu führen. Selbst bei sofortiger ärztlicher Behandlung ist eine belastbare Feststellung der BAK nur in Einzelfällen vorhanden. Hingegen reagieren VN leicht verärgert, da Fragen nach einer Alkoholisierung ungerne beantwortet werden, die Fragen auf VN-Seite auch leicht als Vorwurf gewertet werden. Die medizinischen Anfragen bei Notfallambulanzen und Krankenhäusern hingegen benötigen Zeit und liefern nur begrenzt belastbare Ergebnisse zur Alkoholisierung.

Es ist daher aus wirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar, dass ein VR gerne auf die Kosten einer meist ohne inhaltliche Konsequenz erfolgenden Prüfung des Ausschlusstatbestands verzichten möchte. Die Mehrkosten des Schadenaufwands werden stattdessen in der Kalkulation berücksichtigt und in der Prämie eingepreist.

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