Am 23.12.2021 ist die Bekanntmachung zu § 115 der Zivilprozessordnung (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2022 – PKHB 2022) v. 17.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 5239). Danach steigen die vom Einkommen der Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 ZPO abzusetzenden Beträge geringfügig. So steigt der Freibetrag für die erwerbstätige Partei nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO auf 223 EUR und der Freibetrag für die Partei und dessen Ehegatten bzw. Lebenspartner nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 ZPO auf 491 EUR. Für die Landkreise Fürstenfeldbruck und Starnberg, den Landkreis München und die Landeshauptstadt München gelten wegen der höheren Lebenshaltungskosten etwas höhere Freibeträge.

Autor: Karsten Funke

Karsten Funke, Richter am Landgericht, München

zfs 2/2022, S. 62

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