Der Entscheidung des Bay. VGH ist wohl im Ergebnis zuzustimmen. Jedoch sind einige Formulierungen in den Beschlussgründen so nicht ganz richtig.

Erhebung außergebührenrechtlicher Einwendungen

Erhebt der Antragsgegner im Vergütungsfestsetzungsverfahren außergebührenrechtliche Einwendungen, ist gem. § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG die Festsetzung abzulehnen. Nach allgemeiner Auffassung bedürfen solche außergebührenrechtlichen Einwendungen keiner Substantiierung und erst recht keiner Schlüssigkeit (siehe LAG Hessen RVGreport 2016, 54 [Hansens]; OLG Koblenz RVGreport 2016, 56 [Ders.]; FG Münster RVGreport 2020, 52 [Ders.]; BVerfG RVGreport 2016, 252 [Ders.]). Deshalb sind die Ausführungen des Bay. VGH, "hinreichend substantiiert" sei der vom Antragsgegner erhobene Erfüllungseinwand nur hinsichtlich der vorgebrachten Einzelzahlungen, so nicht ganz richtig. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob das tatsächliche Vorbringen des Antragsgegners – seine Richtigkeit unterstellt – den verfahrensgegenständlichen Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts in irgendeiner Weise beeinflussen kann. Hierzu ist es erforderlich, dass der Antragsgegner vorträgt, aus welchen konkreten Umständen er seine außergebührenrechtlichen Einwendungen herleitet. Deshalb hat er die tatsächlichen, auf die Besonderheiten des konkreten Falls bezogenen Umstände vorzutragen. Seine Einwendungen müssen mindestens im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des den Antrag stellenden Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte (siehe LAG Rheinland-Pfalz RVGreport 2015, 135 [Hansens]: OLG Dresden RVGreport 2020, 293 [Ders.] = JurBüro 2021, 417).

Zutreffend hat der Bay. VGH ausgeführt, dass lediglich diejenigen Einwendungen unberücksichtigt bleiben, die nach dem Rechtsgedanken des Rechtsmissbrauchs "offensichtlich aus der Luft gegriffen" sind, sie somit haltlos sind und insbesondere ohne jeden konkreten tatsächlichen Anhaltspunkt vorgebracht wurden (BVerfG, a.a.O.; Hansens ZAP Fach 24 S. 1458).

Die Berücksichtigung des Einwands der Erfüllung

Wendet man diese Grundsätze auf den zur Entscheidung des Bay. VGH stehenden Fall an, genügt das Vorbringen des Antragsgegners, der für ihn tätig gewesene Rechtsanwalt habe "seine Forderungen zur Zahlung stets erhalten", nicht, um die Vergütungsfestsetzung abzulehnen. Der Bay. VGH hat seine diesbezügliche Entscheidung damit begründet, es fehle an einer Bezugnahme auf ein bestimmtes Verfahren. Allerdings könnte man auch die Auffassung vertreten, dass sich die Behauptung des Antragsgegners, er habe sämtliche Forderungen des Rechtsanwalts stets bezahlt, auf alle Vergütungsforderungen des Rechtsanwalts und damit auch auf das verfahrensgegenständliche Verfahren bezogen hat.

Im Ergebnis dürfte die Entscheidung des Bay. VGH jedoch deshalb richtig sein, weil der Antragsgegner bei Erhebung des Einwandes, er habe die Vergütungsforderungen ganz oder teilweise erfüllt, darzulegen hat, wann und auf welche Weise er den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts (teilweise) erfüllt haben will (siehe OLG Köln RVGreport 2012, 297 [Hansens] = AGS 2013, 19 = JurBüro 2012, 654; KG JurBüro 1990, 72 mit Anm. Mümmler). Bei Überweisungen sollte deshalb das entsprechende Konto, auf das überwiesen worden ist, und der Überweisungstag angegeben werden (siehe OLG Frankfurt AnwBl. 1983, 568; OLG Saarbrücken RVGreport 2005, 67 [Hansens]). Auch die Angabe des gezahlten Betrages ist erforderlich.

Diesen besonderen Anforderungen bei der Erhebung des Einwandes der Erfüllung des Vergütungsanspruchs hatte der Antragsgegner hier durch Beifügung von Kopien der Banküberweisungen über Einzelbeträge von 281,89 EUR, 500 EUR und 214,20 EUR Rechnung getragen.

Der Bay. VGH hat sich allerdings nicht mit der Frage befasst, ob diese in den Jahren 2013 und 2014 geleisteten Zahlungen des Antragsgegners aus zeitlichen Gründen die Vergütungsforderung der Antragsteller, die mit Vergütungsberechnung vom 12.5.2016 berechnet worden ist, überhaupt betreffen konnten. Dies hängt unter anderem davon ab, ob die Rechtsanwälte zum Zeitpunkt der Zahlung überhaupt schon den Auftrag für die Vertretung des Antragsgegners in dem betreffenden Verwaltungsstreitverfahren erhalten hatten. War dies nicht der Fall, lässt dies den Schluss zu, dass die Zahlungen eben eindeutig nicht auf die verfahrensgegenständliche Vergütung geleistet worden sind.

Der Bay. VGH hat leider auch nicht in den Beschlussgründen mitgeteilt, ob der Antragsgegner in seinen Banküberweisungen einen "Betreff" angegeben hatte. Ergibt sich daraus oder aus dem zeitlichen Zusammenhang, dass die Zahlungen erfolgt sind, bevor der verfahrensgegenständliche Vergütungsanspruch überhaupt entstanden ist und ist vom Antragsgegner nicht behauptet worden, er habe Vorschüsse geleistet, so hätte die Vergütungsfestsetzung m.E. auch hinsichtlich der vorgebrachten Zahlungen nicht abgelehnt werden dürfen. Dann würde es sich nämlich um einen Einwand handeln, der sich nach dem eigenen Vorbringen des Antragsg...

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