[12] I. Nach Ansicht des BG sind die Prämienerhöhungen wegen unzureichender Begründungen in den Mitteilungsschreiben bis zur Heilung durch die Angaben in der Klageerwiderung ab November 2018 nicht wirksam geworden. …

[13] Der Kl. habe einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 7.899,84 EUR für den Zeitraum Januar 2015 bis Dezember 2017. Die Rückzahlung weiterer Beitragszahlungen, die bis Ende 2014 erfolgt seien, könne der Kl. nicht verlangen, da insoweit Verjährung eingetreten sei …

[16] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

[17] 1. Die Revision der Bekl. ist zum Teil begründet.

[18] a) Das BG geht zu Recht davon aus, dass bei einer Prämienanpassung nach § 203 Abs. 2 VVG erst durch die Mitteilung einer den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügenden Begründung die für die Wirksamkeit der Neufestsetzung der Prämie angeordnete Frist in Lauf gesetzt wird (vgl. Senat BGHZ 228, 56 Rn 21 ff.; BGHZ 220, 297 Rn 66).

[19] b) Das BG hat den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend bestimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urt. v. 16. 12. 2020 (BGHZ 228, 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. Dagegen muss der VR nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (…).

[20] Wie der Senat in dem genannten Urteil weiter ausgeführt hat, steht der Anwendung von § 203 Abs. 5 VVG auch für den Zeitraum vor jener Entscheidung nicht entgegen, dass der Begriff der "maßgeblichen Gründe" der Auslegung bedurfte (…).

[21] c) Zu Unrecht hat das BG dagegen angenommen, dass der seinerzeit geltende § 178g Abs. 4 VVG a.F. dieselben Anforderungen an die Mitteilung einer Prämienanpassung stellt wie die Nachfolgevorschrift des § 203 Abs. 5 VVG und die Prämienanpassungen zum 1.1.2008 und zum 1.1.2009 daher mangels Erfüllung dieser Anforderungen formell unwirksam sind (wird ausgeführt).

[24] d) Die Revision hat auch teilweise Erfolg, soweit das BG entschieden hat, dass die Begründungen der späteren Prämienanpassungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen; das trifft nur zum Teil zu. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

[25] aa) Nach der aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Beurteilung des BG konnte ein VN auch den allgemein gehaltenen Erläuterungen in der Mitteilung zur Beitragserhöhung ab dem 1.1.2016 nicht entnehmen, dass das Ergebnis der aktuellen Überprüfung gerade für seinen konkreten Tarif eine Veränderung der maßgeblichen Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen ergeben hat und damit die Prämienanpassung ausgelöst hat. Entgegen der Ansicht der Revision enthält auch das Begleitschreiben diese Information nicht, sondern beschränkt sich auf einen allgemeinen Hinweis auf einen Anstieg der medizinischen Kosten in den letzten Jahren. Die Revision rügt daher bereits aus diesem Grund zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dieses Begleitschreiben unberücksichtigt gelassen.

[26] bb) Entgegen der Ansicht des BG genügt hingegen die Mitteilung der Prämienanpassung zum 1.4.2013 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. Das BG stützt seine abweichende Bewertung auf die unzutreffende Annahme, der VR habe in seiner Mitteilung auch anzugeben, ob die nach der Überprüfung zukünftig erforderlichen Versicherungsleistungen nach oben oder nach unten von den kalkulierten Ausgaben abgewichen seien.

[27] Nach § 203 Abs. 5 VVG müssen nicht alle Gründe der Beitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (vgl. Senats BGHZ 228, 56 Rn 29). In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder in den AVB geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht (…). Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist. Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem VN eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (…), ist ein Hinweis des VR darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des VN erforderlich.

[28] Die nach § 203 Abs. 5 VVG erforderlichen Angaben sind dagegen in dieser Mitteilung enthal...

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