Zitat

… II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. …

1. … Soweit ihre Argumentation dahin zu verstehen sein sollte, das VG habe einen falschen Entscheidungsmaßstab zugrunde gelegt, trifft dies nicht zu: Im Rahmen eines auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines erhobenen Widerspruchs gerichteten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO trifft das VG eine eigene Ermessensentscheidung, bei der das öffentliche Interesse am Sofortvollzug des angefochtenen Verwaltungsakts mit dem privaten Suspensivinteresse des Antragstellers abzuwägen ist. Maßgebliches Kriterium für diese Interessenabwägung ist der Erfolg des Rechtsbehelfs und damit die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts.

Von diesem Maßstab ist das VG zutreffend ausgegangen und hat auf der Grundlage seiner Einschätzung, die straßenverkehrsbehördliche Anordnung vom 27.8.2020 sei rechtmäßig, dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug der Bewohnerparkzone “E301 Grindelhof' den Vorrang eingeräumt.

Soweit die Argumentation der Antragstellerin dahin zu verstehen sein sollte, im Falle der Einrichtung von Bewohnerparkzonen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a StVO könne es von vornherein nur private Interessen geben, überzeugt dies nicht: Zwar profitieren die Bewohner einer entsprechenden Parkzone insoweit von der Parkregelung, dass sie bei Erwerb eines kostenpflichtigen Bewohnerparkausweises von der Parkscheinpflicht für jeden einzelnen Parkvorgang und der Höchstparkdauer befreit sind und durch die Parkscheinpflicht für Nichtbewohner der Zone Aussicht auf eine leichtere Parkplatzsuche in ihrem Wohnquartier haben. Diese Vorteile führen jedoch nicht zu der Annahme, die Einrichtung einer Bewohnerparkzone diene ausschließlich einem privaten Interesse. Vielmehr dient diese Maßnahme dem öffentlichen Interesse an einer Ordnung des ruhenden Verkehrs in der Weise, dass in städtischen Quartieren mit erheblichem Parkraummangel ein Interessenausgleich zwischen den Nutzungsinteressen von Bewohnern und Besuchern des Gebiets erreicht werden soll. Darüber hinaus verfolgte der Gesetzgeber mit der Regelung des Bewohnerparkens in § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a StVO das öffentliche Interesse, der Abwanderung von Teilen der Stadtbevölkerung in das Umland aufgrund knappen Parkraums entgegenzuwirken (vgl. BR-Drucks 751/01, S. 6).

Soweit die Antragstellerin der Meinung ist, bei diesem Interessenausgleich habe das VG nicht ausreichend zwischen den Vor- und Nachteilen abgewogen, betrifft diese Argumentation nicht den gerichtlichen Entscheidungsmaßstab, sondern die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Parkregelung. Hierzu verweist der Senat auf die Ausführungen unter 4.

2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bedurfte die Einrichtung der Bewohnerparkzone “E301 Grindelhof' keines Gesetzesbeschlusses durch die Hamburgische Bürgerschaft. Sie meint, mit der Einrichtung der Zone, der mit der Beantragung eines Bewohnerparkausweises verbundenen Datenerhebung für Bewohner und ggf. auch Besucher sowie der Schwierigkeiten, etwa für Handwerker eine Ausnahmegenehmigung zu erlangen, seien derart weitgehende Eingriffe verbunden, dass die Verkehrspolitik des Senats der Antragsgegnerin sowie die weiträumige Parkraumbewirtschaftung ihres Wohnviertels mit einer Gesetzesvorlage in die Hamburgische Bürgerschaft hätten eingebracht werden müssen.

Diese Auffassung trifft nicht zu: Die Einrichtung von Bewohnerparkzonen beruht – wie bereits dargestellt – auf § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG in Verbindung mit § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a StVO und damit auf bundesgesetzlichen Normen, da dem Bund gemäß Art. 72 Abs. 1, 74 Abs. 1 Nr. 22 GG die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit für den Bereich des Straßenverkehrs zukommt und er durch das StVG abschließend von diesem Kompetenztitel Gebrauch gemacht hat. Entsprechend dem in Art. 83 GG geregelten Grundsatz führt die Antragsgegnerin das StVG und damit auch die Einrichtung von Bewohnerparkzonen als eigene Angelegenheit aus. Vor diesem Hintergrund durfte die Antragsgegnerin die Zone durch Verwaltungsakte – hier in Form der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung vom 27.8.2020 und durch die Aufstellung entsprechender Verkehrsschilder – anordnen und einrichten.

Soweit die Antragstellerin die mit der Beantragung eines Bewohnerparkausweises verbundenen Eingriffe für unverhältnismäßig erachtet, verweist der Senat auf die Ausführungen unter 4.

3. Die Antragstellerin meint weiter, der Gesetzeszweck von § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1b S. 1 Nr. 2a StVO werde in der Bewohnerparkzone “E301 Grindelhof' in sein Gegenteil verkehrt. Es sei Wille des Gesetzgebers, dass Bewohner mit Pkw – anders als nach früherer Rechtslage Anwohner – nicht mehr die Verrichtungen des täglichen Lebens unter bevorzugten Bedingungen mit dem Auto vornähmen. Genau dies sei durch die straßenverkehrsbehördliche Anordnung für Besitzer eines Jahresparkausweises “E301 Grindelhof' jedoch geschehen. Diese könnten übe...

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