Mit Beschl. v. 19.2.2021 (VI ZR 433/19) hat sich der u.a. für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat des BGH erstmals zur Thematik des sog. "Thermofensters" geäußert. Danach ist die Entwicklung und der Einsatz der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) für sich genommen nicht ausreichend, um einen Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) zu begründen. Das Verhalten der für den Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen sei nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einem solchen Thermofenster ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gelte auch dann, wenn das Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung i.S.v. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der Verordnung 715/2007/EG zu qualifizieren sein sollte und mit dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wurde. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit sei vielmehr nur dann gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen. Gleichwohl hat der BGH das angefochtene Urteil auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gem. § 544 Abs. 9 ZPO wegen der Verletzung rechtlichen Gehörs aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Klägers befasst, wonach die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren unzutreffende Angaben über die Arbeitsweise des Abgasrückführungssystems gemacht habe.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 16/2021 v. 26.1.2021

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