Das ArbG Magdeburg hatte der Kl. durch Beschl. v. 25.4.2019 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts M. bewilligt. Am 15.5.2019 hat Rechtsanwalt M. beim ArbG Magdeburg einen Antrag auf Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zustehenden PKH-Anwaltsvergütung gestellt. Mit weiterem mit dem Datum v. 15.5.2019 versehenen und beim ArbG Magdeburg am 25.6.2019 eingegangenem Antrag hat der Rechtsanwalt seinen Festsetzungsantrag in Form einer Mahnung wiederholt und neben der erneut beantragten Vergütung auch einen Anspruch auf eine Verzugspauschale gem. § 288 Abs. 5 BGB i.H.v. 40 EUR geltend gemacht. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des ArbG Magdeburg hat am 27.6.2019 die beantragte Vergütung ohne die Verzugspauschale festgesetzt. Hiergegen hat Rechtsanwalt M. unter Hinweis auf eine Entscheidung des BSG v. 27.6.2017 – B 2U 13/15 R – BSGE 123,238 = NZS 2018, 275, nach der § 288 BGB auf öffentlich-rechtliche Vergütungsansprüche anzuwenden sei, Erinnerung eingelegt Außerdem hat er auf die Richtlinie 2000/35/EG v. 29.6.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr hingewiesen. Das ArbG Magdeburg hat die Erinnerung zurückgewiesen und in seinem Beschluss die Beschwerde zugelassen. Die hieraufhin von Rechtsanwalt M. eingelegte Beschwerde, der das ArbG Magdeburg nicht abgeholfen hat, hat das LAG Sachsen-Anhalt zurückgewiesen.

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