Die Entscheidung unterstellt, dass die Vorsorgebevollmächtigte (im Verein mit dem Versicherungsvertreter) die Antwortfelder der Gesundheitsfragen falsch ausgefüllt hat. Da das Verhalten einer Vorsorgebevollmächtigten dem VN unmittelbar zugerechnet wird (§ 166 BGB analog), fragt sich, warum sich das OLG mit der Begründung arglistigen Verhaltens der VN (zutreffend) abmüht. Der Grund dafür ist einfach: Nach der Rspr. des BGH kommt es ausschließlich darauf an, ob der VN ein Antragsformular (oder eine Schadenanzeige) selbst unterzeichnet (BGH NJW 1995, 662): Damit übernimmt er die Verantwortung für den Inhalt, und damit sind seine Kenntnisse über die Wahrheit und Unwahrheit der Informationen und sein Wille, mit ihnen eine bestimmte Entscheidung des VR zu bewirken, maßgeblich. Die Frage der Zurechnung des Verhaltens eines Wissenserklärungsvertreters stellt sich nicht. Der VN haftet selbst für den Inhalt der Auskunft, mag er ihn bewusst zur Kenntnis genommen oder schlicht auf seine Richtigkeit vertraut haben. Daher musste sich das OLG gar nicht der Frage widmen, ob die Vorsorgebevollmächtigte Wissenserklärungsvertreterin war oder nicht, sie hat nämlich selbst kein Wissen erklärt.

Prof. Dr. Roland Rixecker

zfs 2/2021, S. 86 - 88

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